Unsere Satzung :

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen "Bauhütte, Verein zur Förderung schützenswerter Gebäude in Rottenburg am Neckar" .
Er ist im Vereinsregister von Rottenburg am Neckar einzutragen. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namenszusatz "e.V."

Er hat seinen Sitz in Rottenburg am Neckar und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Großen Kreisstadt Rottenburg am Neckar.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck


Zweck des Vereines ist die Erhaltung von schützenswerten Gebäuden und baulichen Anlagen, die unter Denkmalschutz stehen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zwecks Verwendung zur Förderung der Denkmalpflege oder aber durch Hilfe in anderer Form, wie z. B. durch Entwicklung von Sanierungskonzepten oder durch Koordination von Arbeitseinsätzen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzlichen Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft


Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes sowie jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, erwerben.

Der Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, über den der Vorstand entscheidet. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung. Desweiteren durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig ist.

Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft verlieren, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterläßt. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen mitzuteilen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane festzustellen ist.

Den Antrag auf Ausschluß kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ausschlußentscheidung des Vorstandes, die mit Gründen zu versehen und den Betroffenen schriftlich bekannt- zumachen ist, ist die Berufung für das Mitglied zur Mitgliedersammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluß mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.

§ 5 Organe des Vereines


Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand


1. Der Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsmacht.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Der erweiterte Vorstand hat lediglich geschäftsführende Aufgaben, mit Ausnahme des 1. und 2. Vorsitzenden.

Der 2. Vorsitzende vertritt im Innenverhältnis den Vorstandsvorsitzenden im Falle dessen Verhinderung.

Der Vorstand, wie auch der geschäftsführende Vorstand, wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Fällt ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen.

Eine Sitzung ist dann einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte dies beantragen.

Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und gibt diese rechtzeitig bekannt.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorstandsvorsitzenden mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Schriftführer oder ein anderes Mitglied des Vorstandes fertigen von jeder Vorstandssitzung ein Protokoll an.

§ 7 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres. Sie wird vom 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Einladung mittels Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Rottenburg am Neckar einberufen. Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen.

Die Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim 1.Vorsitzenden eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und diesen zu entlasten, den Vorstand zu wählen, Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages festzusetzen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines zu beschließen, sowie über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand einen Beschluß zu fassen.

 

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliedsbeiträge


Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 01. März eines jeden Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung, die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung niedergeschrieben.

§ 9 Auflösung des Vereines und Anfall des Vereinsvermögens


Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassier die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Rottenburg am Neckar, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Rottenburg am Neckar, den 10.März 1999, geändert am 15.7.99